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Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem [→ Europäisches Patentrecht] schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt. Die Artikel des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung (AO EPÜ) ergänzt. Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen [VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern].
Der erste Teil des EPÜ legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest. Er beschreibt die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Patenten, die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts sowie die Zusammensetzung und Befugnisse des Verwaltungsrats. Zudem werden die Finanzvorschriften für die Organisation geregelt, einschließlich der Finanzierung des Haushalts, der Bemessung und Erhebung von Gebühren und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
Dieses Kapitel legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.
Art. 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Schafft ein gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten in den Vertragsstaaten.
Art. 2 EPÜ → Europäisches Patent, Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.
Art. 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Erlaubt die Beantragung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten.
Art. 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Gründet die Europäische Patentorganisation und beschreibt ihre Struktur und Aufgaben.
Art. 4a EPÜ → Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Beschreibt die Konferenz der Minister der Vertragsstaaten zur Beratung über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems.
Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.
Art. 5 EPÜ → Rechtsstellung
Beschreibt die Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit der Organisation.
Art. 6 EPÜ → Sitz
Bestimmt den Sitz der Organisation und des Europäischen Patentamts.
Art. 7 EPÜ → Dienststellen des Europäischen Patentamts
Erlaubt die Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts in Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen.
Art. 8 EPÜ → Vorrechte und Immunitäten
Gewährt der Organisation und ihren Bediensteten Vorrechte und Immunitäten.
Art. 9 EPÜ → Haftung
Regelt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.
Art. 10 EPÜ → Leitung
Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten.
Art. 11 EPÜ → Ernennung hoher Bedienstete
Regelt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts.
Art. 12 EPÜ → Amtspflichten
Beschreibt die Geheimhaltungspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Art. 13 EPÜ → Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Regelt die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Bediensteten.
Art. 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Bestimmt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für Patentanmeldungen.
Art. 15 EPÜ → Organe im Verfahren
Listet die Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung der Verfahren auf.
Art. 16 EPÜ → Eingangsstelle
Beschreibt die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung.
Art. 17 EPÜ → Recherchenabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit der Recherchenabteilungen für die Erstellung von Recherchenberichten.
Art. 18 EPÜ → Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.
Art. 19 EPÜ → Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.
Art. 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen.
Art. 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.
Art. 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.
Art. 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Sichert die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern und regelt die Verfahrensordnung.
Art. 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Regelt die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Kammern.
Art. 25 EPÜ → Technische Gutachten
Erlaubt nationalen Gerichten, technische Gutachten vom Europäischen Patentamt anzufordern.
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
Art. 26 EPÜ → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Art. 27 EPÜ → Vorsitz
Regelt die Wahl und Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.
Art. 28 EPÜ → Präsidium
Erlaubt die Bildung eines Präsidiums des Verwaltungsrats und beschreibt dessen Aufgaben.
Art. 29 EPÜ → Tagungen
Regelt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.
Art. 30 EPÜ → Teilnahme von Beobachtern
Erlaubt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.
Art. 31 EPÜ → Sprachen des Verwaltungsrats
Bestimmt die Sprachen, die bei den Beratungen des Verwaltungsrats verwendet werden.
Art. 32 EPÜ → Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Regelt die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung für den Verwaltungsrat durch das Europäische Patentamt.
Art. 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.
Art. 34 EPÜ → Stimmrecht
Regelt das Stimmrecht der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat.
Art. 35 EPÜ → Abstimmungen
Regelt die Mehrheiten, die für Beschlüsse des Verwaltungsrats erforderlich sind.
Art. 36 EPÜ → Stimmenwägung
Regelt die Stimmenwägung bei bestimmten Abstimmungen im Verwaltungsrat.
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
Art. 37 EPÜ → Finanzierung des Haushalts
Beschreibt die Finanzierung des Haushalts der Organisation.
Art. 38 EPÜ → Eigene Mittel der Organisation
Definiert die eigenen Mittel der Organisation.
Art. 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Regelt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation für aufrechterhaltene europäische Patente.
Art. 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Regelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge.
Art. 41 EPÜ → Vorschüsse
Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten.
Art. 42 EPÜ → Haushaltsplan
Beschreibt die Aufstellung und den Ausgleich des Haushaltsplans.
Art. 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Regelt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan.
Art. 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Erlaubt die Veranschlagung von Mitteln für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan.
Art. 45 EPÜ → Haushaltsjahr
Bestimmt das Haushaltsjahr der Organisation.
Art. 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Regelt die Vorlage und Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat.
Art. 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Regelt die vorläufige Haushaltsführung bei nicht rechtzeitig festgestelltem Haushaltsplan.
Art. 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Regelt die Ausführung des Haushaltsplans durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts.
Art. 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Regelt die Prüfung der Rechnungen und die Erstellung eines Prüfberichts.
Art. 50 EPÜ → Finanzordnung
Regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.
Art. 51 EPÜ → Gebühren
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, Gebühren für amtliche Aufgaben und Verfahren zu erheben.
Der zweite Teil des EPÜ definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Er regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders. Zudem beschreibt er die Wirkungen eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Laufzeit des Patents, der Rechte aus dem Patent und der Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung. Schließlich regelt er die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
Art. 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Listet die Ausnahmen von der Patentierbarkeit auf.
Art. 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Neuheit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.
Art. 55 EPÜ → Unschädliche Offenbarungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Offenbarungen unschädlich für die Neuheit sind.
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.
Art. 57 EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit
Definiert die gewerbliche Anwendbarkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
Art. 58 EPÜ → Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Bestimmt, wer das Recht zur Anmeldung europäischer Patente hat.
Art. 59 EPÜ → Mehrere Anmelder
Erlaubt die gemeinsame Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch mehrere Anmelder.
Art. 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Regelt das Recht auf das europäische Patent und die Bestimmung des Berechtigten.
Art. 61 EPÜ → Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Regelt die Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte und die Rechtsfolgen.
Art. 62 EPÜ → Recht auf Erfindernennung
Gewährt dem Erfinder das Recht auf Nennung als solcher.
Beschreibt die Wirkungen eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Laufzeit des Patents, der Rechte aus dem Patent und der Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung.
Art. 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents.
Art. 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Regelt die Rechte, die aus dem europäischen Patent erwachsen.
Art. 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Erlaubt Vertragsstaaten, Übersetzungen des europäischen Patents zu verlangen.
Art. 66 EPÜ → Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
Bestimmt die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung.
Art. 67 EPÜ → Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Regelt die Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung.
Art. 68 EPÜ → Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Bestimmt die Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents.
Art. 69 EPÜ → Schutzbereich
Definiert den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Art. 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Bestimmt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.
Art. 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Erlaubt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung.
Art. 72 EPÜ → Rechtsgeschäftliche Übertragung
Regelt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung.
Art. 73 EPÜ → Vertragliche Lizenzen
Erlaubt die Vergabe von Lizenzen an der europäischen Patentanmeldung.
Art. 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Bestimmt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
Artikel 75-89 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten.
Art. 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Einreichungsmöglichkeiten für europäische Patentanmeldungen.
Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Regelt die Einreichung und Behandlung von europäischen Teilanmeldungen.
Art. 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Regelt die Weiterleitung von europäischen Patentanmeldungen durch nationale Behörden.
Art. 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Listet die Bestandteile und Erfordernisse einer europäischen Patentanmeldung auf.
Art. 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.
Art. 80 EPÜ → Tag der Anmeldung
Definiert die Bedingungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags.
Art. 81 EPÜ → Erfindernennung
Erfordert die Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung.
Art. 82 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindungen
Bestimmt, dass die europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf.
Art. 83 EPÜ → Offenbarung der Erfindung
Erfordert eine deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung.
Art. 84 EPÜ → Patentansprüche
Regelt die Anforderungen an die Patentansprüche.
Art. 85 EPÜ → Zusammenfassung
Bestimmt den Zweck und die Verwendung der Zusammenfassung.
Art. 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
Art. 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Definiert das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme.
Art. 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Anforderungen und Verfahren zur Inanspruchnahme der Priorität.
Art. 89 EPÜ → Wirkung des Prioritätsrechts
Bestimmt die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Art. 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.
Art. 91 EPÜ → (gestrichen)
Art. 92 EPÜ → Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Beschreibt die Erstellung und Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts.
Art. 93 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung.
Art. 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf Antrag.
Art. 95 EPÜ → (gestrichen)
Art. 96 EPÜ → (gestrichen)
Art. 97 EPÜ → Erteilung oder Zurückweisung
Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung.
Art. 98 EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
Bestimmt die Veröffentlichung der europäischen Patentschrift nach Erteilung des Patents.
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
Artikel 99-105c EPÜ → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Art. 99 EPÜ → Einspruch
Erlaubt jedermann, innerhalb von neun Monaten nach Erteilung des Patents Einspruch einzulegen.
Art. 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Listet die Gründe auf, aus denen ein Einspruch gegen ein europäisches Patent eingelegt werden kann.
Art. 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Regelt die Prüfung des Einspruchs und die möglichen Entscheidungen.
Art. 102 EPÜ → (gestrichen)
Art. 103 EPÜ → Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift nach Änderungen im Einspruchsverfahren.
Art. 104 EPÜ → Verteilung der Kosten
Regelt die Kostenverteilung im Einspruchsverfahren.
Art. 105 EPÜ → Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers
Erlaubt einem Dritten, dem Einspruchsverfahren beizutreten, wenn er wegen Patentverletzung verklagt wurde.
Art. 105a EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Erlaubt dem Patentinhaber, die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents zu beantragen.
Art. 105b EPÜ → Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Regelt die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf.
Art. 105c EPÜ → Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Bestimmt die Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift nach Beschränkung.
Der sechste Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Einlegung und Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich der Zuständigkeit der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
Artikel 106-112a EPÜ → Beschwerdeverfahren
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Regelt die Entscheidungen, die mit der Beschwerde angefochten werden können.
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist.
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.
Art. 109 EPÜ → Abhilfe
Erlaubt dem Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen.
Art. 110 EPÜ → Prüfung der Beschwerden
Regelt die Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
Art. 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer.
Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Erlaubt die Vorlage von Rechtsfragen an die Große Beschwerdekammer.
Art. 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Erlaubt die Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch die Große Beschwerdekammer.
Der siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel. Er beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen. Zudem regelt er die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.
Artikel 113-134a → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
Art. 113 EPÜ → Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Art. 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Das Europäische Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt.
Art. 115 EPÜ → Einwendungen von Dritten
Erlaubt Dritten, nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung zu erheben.
Art. 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen.
Art. 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Listet die zulässigen Beweismittel und regelt die Durchführung der Beweisaufnahme.
Art. 118 EPÜ → Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder Inhaber.
Art. 119 EPÜ → Zustellung
Regelt die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt.
Art. 120 EPÜ → Fristen
Bestimmt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind, und regelt deren Berechnung und Verlängerung.
Art. 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Erlaubt die Weiterbehandlung einer europäischen Patentanmeldung bei Fristversäumnis unter bestimmten Bedingungen.
Art. 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt.
Art. 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die zulässigen Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents.
Art. 124 EPÜ → Auskunft über den Stand der Technik
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, den Anmelder zur Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik aufzufordern.
Art. 125 EPÜ → Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts
Das Europäische Patentamt berücksichtigt die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Art. 126 EPÜ → (gestrichen)
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.
Art. 127 EPÜ → Europäisches Patentregister
Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das bestimmte Angaben eingetragen werden.
Art. 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente.
Art. 129 EPÜ → Regelmäßige Veröffentlichungen
Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig das Europäische Patentblatt und das Amtsblatt heraus.
Art. 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt den Austausch sachdienlicher Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.
Art. 131 EPÜ → Amts- und Rechtshilfe
Regelt die gegenseitige Unterstützung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.
Art. 132 EPÜ → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.
Art. 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Art. 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.
Art. 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Regelt die Vorschriften über das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.
Der achte Teil des EPÜ regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung, einschließlich der Formerfordernisse. Er beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte. Zudem erstreckt er bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent in den Vertragsstaaten.
Artikel 135-141 EPÜ → Auswirkungen auf das nationale Recht
Regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung, einschließlich der Formerfordernisse.
Art. 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents.
Art. 136 EPÜ → (gestrichen)
Art. 137 EPÜ → Formvorschriften für die Umwandlung
Regelt die Formerfordernisse für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.
Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte.
Art. 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente.
Art. 139 EPÜ → Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.
Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.
Art. 140 EPÜ → Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate.
Art. 141 EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent in den Vertragsstaaten.
Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
Artikel 142-149a EPÜ → Besondere Übereinkommen
Art. 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, die Erteilung einheitlicher europäischer Patente vorzusehen.
Art. 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Erlaubt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für zusätzliche Aufgaben.
Art. 144 EPÜ → Vertretung vor den besonderen Organen
Erlaubt der Gruppe von Vertragsstaaten, die Vertretung vor den besonderen Organen besonders zu regeln.
Art. 145 EPÜ → Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
Erlaubt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der besonderen Organe.
Art. 146 EPÜ → Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
Regelt die Kostendeckung für die Durchführung besonderer Aufgaben durch das Europäische Patentamt.
Art. 147 EPÜ → Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
Regelt die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren.
Art. 148 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in einer Gruppe von Vertragsstaaten.
Art. 149 EPÜ → Gemeinsame Benennung
Erlaubt die gemeinsame Benennung einer Gruppe von Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.
Art. 149a EPÜ → Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
Erlaubt den Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen.
Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.
Art. 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ.
Art. 151 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig zu werden.
Art. 152 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchen- oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig zu werden.
Art. 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Behandlung internationaler Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.
Art. 154 EPÜ → (gestrichen)
Art. 155 EPÜ → (gestrichen)
Art. 156 EPÜ → (gestrichen)
Art. 157 EPÜ → (gestrichen)
Art. 158 EPÜ → (gestrichen)
(gestrichen)
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.
Artikel 164-178 EPÜ → Schlussbestimmungen
Art. 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Bestimmt, dass die Ausführungsordnung und die Protokolle Bestandteil des Übereinkommens sind.
Art. 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.
Art. 166 EPÜ → Beitritt
Regelt die Bedingungen für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.
Art. 167 EPÜ → (gestrichen)
Art. 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen auf ihre Hoheitsgebiete auszudehnen.
Art. 169 EPÜ → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Art. 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt die Zahlung eines Aufnahmebeitrags durch neue Vertragsstaaten.
Art. 171 EPÜ → Geltungsdauer des Übereinkommens
Bestimmt die unbegrenzte Geltungsdauer des Übereinkommens.
Art. 172 EPÜ → Revision
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.
Art. 173 EPÜ → Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens.
Art. 174 EPÜ → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, das Übereinkommen zu kündigen.
Art. 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Ausscheiden eines Vertragsstaats.
Art. 176 EPÜ → Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats.
Art. 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Bestimmt die verbindlichen Sprachen des Übereinkommens und die Genehmigung weiterer Fassungen.
Art. 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlung und Notifikation von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
→ Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.
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