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Artikel 146 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben durch das Europäische Patentamt.
Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren], Artikel 41 [→ Vorschüsse] und Artikel 47 [→ Vorläufige Haushaltsführung] sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
EPÜ, Teil 9 → Besondere Übereinkommen
Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
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