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ep:veroeffentlichung_der_europaeischen_patentschrift

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Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Artikel 98 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentschrift durch das Europäische Patentamt.

Artikel 98 EPÜ

Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt.

siehe auch

EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.

ep/veroeffentlichung_der_europaeischen_patentschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 11:05 von areichelt