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Artikel 150 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT).
Artikel 150 (1) EPÜ → Anwendung des PCT
Beschreibt die Anwendung des PCT nach Maßgabe dieses Teils.
Artikel 150 (2) EPÜ → Internationale Anmeldungen als Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Behandlung internationaler Anmeldungen als Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften des PCT (z. B. Regel 90.1 a) PCT) sind auf internationale Anmeldungen, die vom EPA in der internationalen Phase bearbeitet werden, die Vorschriften des EPÜ über die Vertretung (Artikel 133 und 134 EPÜ, Regel 151 EPÜ) anwendbar (Artikel 27 (7) PCT, Artikel 150 (2) EPÜ).1)
PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt.
EPÜ, Teil 10 → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.
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