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Das Europäische Patentamt erstellt und veröffentlicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung einen europäischen Recherchenbericht zu der europäischen Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Regel 38 (1) EPÜ 2000 → Recherchengebühr
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Regel 64 EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Regel 65 EPÜ → Übermittlung des europäischen Recherchenberichts
R. 66 EPÜ → Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung
Bei der Recherche im Stand der Technik kann auch auf Internetquellen einschließlich Online-Fachzeitschriften, Online-Datenbanken und sonstige Internetseiten zurückgegriffen werden.
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Teil 4 EPÜ → Erteilungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 92 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Erstellung und Veröffentlichung eines europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Patentanmeldung.
Das Europäische Patentamt erstellt und veröffentlicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung einen europäischen Recherchenbericht zu der europäischen Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen.
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.
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