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Artikel 70 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.
Artikel 70 (1) EPÜ → Sprache des Verfahrens
Erklärt, dass der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung darstellt.
Artikel 70 (2) EPÜ → Ursprünglich eingereichte Fassung
Beschreibt, dass die in einer anderen Sprache eingereichte europäische Patentanmeldung in dieser Sprache die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne des Übereinkommens darstellt.
Artikel 70 (3) EPÜ → Übersetzung in die Amtssprache eines Vertragsstaats
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass eine Übersetzung in eine seiner Amtssprachen maßgebend ist, wenn der Schutzbereich in der Verfahrenssprache weiter ist als in der Übersetzung.
Artikel 70 (4) EPÜ → Berichtigung der Übersetzung
Beschreibt, dass der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen kann und dass diese berichtigte Übersetzung erst dann rechtliche Wirkung hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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