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Artikel 90 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung. Eine inhaltliche Ausgestaltung erfährt dieser Artikel etwa durch Regel 55 EPÜ [→ Eingangsprüfung], die das Vorgehen bei der Eingangsprüfung näher erläutert.
Artikel 90 (1) EPÜ → Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Beschreibt die Prüfung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
Artikel 90 (2) EPÜ → Folgen der Nichtzuerkennung eines Anmeldetags
Regelt die Folgen, wenn ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden kann.
Artikel 90 (3) EPÜ → Prüfung weiterer Erfordernisse
Beschreibt die Prüfung weiterer Erfordernisse nach Zuerkennung eines Anmeldetags.
Artikel 90 (4) EPÜ → Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt.
Artikel 90 (5) EPÜ → Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln
Regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden.
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.
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