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ep:eingangsstelle

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Eingangsstelle

Artikel 16 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Eingangsstelle.

Artikel 16 EPÜ

Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

Die Eingangsstelle ist für die Entscheidung über einen die Zeichnungen betreffenden Berichtigungsantrag nach Regel 88 Satz 2 EPÜ zuständig, wenn dieser Antrag keine technische Prüfung erfordert (vgl. Entscheidung J 04/85 der Juristischen Beschwerdekammer vom 28. Februar 1986, ABl. EPA 1986, 205).1)

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1)
Entscheidung J 33/89
ep/eingangsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/29 12:24 von areichelt