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Artikel 128 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.
Artikel 128 (1) EPÜ → Einsicht in unveröffentlichte Anmeldungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten unveröffentlichter Anmeldungen gewährt wird.
Artikel 128 (2) EPÜ → Einsicht bei Berufung auf die Anmeldung
Erklärt, dass Einsicht gewährt wird, wenn der Anmelder sich gegenüber einem Dritten auf seine Anmeldung berufen hat.
Artikel 128 (3) EPÜ → Einsicht in die Akten früherer Anmeldungen
Regelt die Einsicht in die Akten früherer Anmeldungen nach Veröffentlichung einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung.
Artikel 128 (4) EPÜ → Einsicht nach Veröffentlichung
Beschreibt die Einsicht in die Akten nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung.
Artikel 128 (5) EPÜ → Veröffentlichung vor der Anmeldung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt bestimmte Angaben vor Veröffentlichung der Anmeldung mitteilen oder veröffentlichen kann.
Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 128 Absatz 4 folgende Aktenteile ausgeschlossen:
a) Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer;
b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;
c) die Erfindernennung, wenn der Erfinder nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;
d) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten.
Siehe hierzu den Beschluß des Präsidenten des EPA vom 07.09.2001 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen (ABl. EPA 2001, 458 ff.).
Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt; Regel 145 ist nicht anzuwenden.
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei.
Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann.
→ epoline
Abl. EPA 10/2006, Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. August 2006 über die Durchführung der Akteneinsicht und über die Online- Abfrage des Europäischen Patentregisters:
Wird Akteneinsicht durch Erstellung von Papierkopien beantragt, so ist gegenwärtig vorab eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35 EUR zu entrichten. Sollten die zu erstellenden Papierkopien mehr als 100 Seiten umfassen, wird die Akteneinsicht grundsätzlich nur dadurch gewährt, dass dem Antragsteller ein elektronischer Datenträger mit einer Kopie der Akte zur Verfügung gestellt wird. Wird ausdrücklich statt eines elektronischen Datenträgers die Erstellung von Papierkopien beantragt, fällt gegenwärtig eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 0,35 pro Seite für jede Seite über 100 Seiten an. Die Rechnung über die zusätzliche Gebühr wird mit den Unterlagen der Akteneinsicht übersandt.1)
Es wird darauf hingewiesen, dass elektronische Datenträger und Papierkopien im Wege der Akteneinsicht in der Regel nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Eingang des Antrags auf Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden können.2)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.
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