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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:weiterbehandlung_der_europaeischen_patentanmeldung

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Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 121 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.

Artikel 121 (1) EPÜ → Möglichkeit der Weiterbehandlung
Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung zu stellen.

Artikel 121 (2) EPÜ → Stattgabe des Antrags bei Erfüllung der Erfordernisse
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 121 (3) EPÜ → Rechtsfolgen
Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird.

Artikel 121 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Weiterbehandlung
Beschreibt die Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.

siehe auch

Siehe hierzu die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I) und die Rechtsauskunft Nr. 13/82.

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

ep/weiterbehandlung_der_europaeischen_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 11:10 von areichelt