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Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.
Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
Für die Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung zu erreichen, müssen jährlich Gebühren [Artikel 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung] an das Europäische Patentamt gezahlt werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents müssen die Jahresgebühren nicht mehr an das Europäische Patentamt gezahlt werden, sondern an die nationalen Patentämter der Länder, in denen das Patent validiert wurde.
Artikel 63 (2) EPÜ → Verlängerung der Laufzeit bei besonderen Umständen
Erlaubt Vertragsstaaten, die Laufzeit eines europäischen Patents unter bestimmten Bedingungen zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren.
Artikel 63 (3) EPÜ → Anwendung auf Patente für Gruppen von Vertragsstaaten
Erweitert die Anwendung der Verlängerungsregelung auf Patente, die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilt wurden.
Artikel 63 (4) EPÜ → Übertragung von Aufgaben an das Europäische Patentamt
Erlaubt Vertragsstaaten, dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit zu übertragen.
EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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