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ep:geltungsdauer_des_uebereinkommens

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Geltungsdauer des Übereinkommens

Artikel 171 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Geltungsdauer des Übereinkommens.

Artikel 171 EPÜ

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

ep/geltungsdauer_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:03 von areichelt