Anzeigen:
Artikel 177 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.
Artikel 177 (1) EPÜ → Amtssprachen und Urschrift
Beschreibt die Amtssprachen des Übereinkommens und die Urschrift.
Artikel 177 (2) EPÜ → Amtliche Fassungen
Regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de