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ep:kuendigung

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Kündigung

Artikel 174 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat.

Artikel 174 EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

ep/kuendigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:05 von areichelt