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Artikel 135 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.
Artikel 135 (1) EPÜ → Einleitung des nationalen Verfahrens
Beschreibt die Fälle, in denen die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet.
Artikel 135 (2) EPÜ → Stellung des Umwandlungsantrags
Regelt die Stellung des Umwandlungsantrags bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz.
Artikel 135 (3) EPÜ → Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt
Erklärt die Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt und die Übermittlung an die Zentralbehörden der benannten Vertragsstaaten.
Artikel 135 (4) EPÜ → Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung
Regelt das Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.
EPÜ, Teil 8, Kapitel I → Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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