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Artikel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation.
Artikel 42 (1) EPÜ → Ausgleich des Haushaltsplans
Erklärt, dass der Haushaltsplan der Organisation auszugleichen ist und nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wird.
Artikel 42 (2) EPÜ → Rechnungseinheit
Beschreibt, dass der Haushaltsplan in der Rechnungseinheit aufgestellt wird, die in der Finanzordnung bestimmt wird.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
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