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Artikel 148 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
Artikel 148 (1) EPÜ → Anzuwendendes Recht
Beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
Artikel 148 (2) EPÜ → Rechtsübergang und Belastung
Regelt, dass die Gruppe von Vertragsstaaten vorschreiben kann, dass die europäische Patentanmeldung nur für alle diese Vertragsstaaten und nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Artikel 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Regelt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.
EPÜ, Teil 9 → Besondere Übereinkommen
Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
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