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ep:amtspflichten

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Amtspflichten

Artikel 12 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Amtspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 12 EPÜ

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

ep/amtspflichten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 12:08 von areichelt