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Artikel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
Artikel 111 (1) EPÜ → Entscheidung der Beschwerdekammer
Beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.
Artikel 111 (2) EPÜ → Bindung an die rechtliche Beurteilung
Erklärt, dass das zurückverwiesene Organ an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist.
EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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