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Artikel 134a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.
Artikel 134a (1) EPÜ → Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter
Beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern.
Artikel 134a (2) EPÜ → Mitgliedschaft im Institut
Erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist.
EPÜ, Teil 7 Kapitel 3 → Vertretung
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.
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