Anzeigen:
Artikel 30 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.
Artikel 30 (1) EPÜ → Vertretung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Erklärt, dass die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten ist.
Artikel 30 (2) EPÜ → Vertretung anderer zwischenstaatlicher Organisationen
Beschreibt, dass andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten sind.
Artikel 30 (3) EPÜ → Einladung anderer Organisationen
Erklärt, dass alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, vom Verwaltungsrat eingeladen werden können, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de