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Artikel 54 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.
Artikel 54 (1) EPÜ → Definition der Neuheit
Beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird.
Artikel 54 (3) EPÜ → Nachveröffentlichter Stand der Technik
Erklärt, dass auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Regelt die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die bereits zum Stand der Technik gehören, aber für bestimmte Anwendungen in Verfahren nach Artikel 53 c) bestimmt sind.
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.
EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
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