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Artikel 124 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Auskünfte über den Stand der Technik, die das Europäische Patentamt vom Anmelder verlangen kann.
Artikel 124 (1) EPÜ → Aufforderung zur Auskunftserteilung
Beschreibt die Möglichkeit, den Anmelder zur Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik aufzufordern.
Artikel 124 (2) EPÜ → Folgen der Nichtbeantwortung
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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