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ep:europaeisches_patent

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Europäisches Patent

Artikel 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den Vertragsstaaten fest.

Artikel 2 (1) EPÜ → Definition des europäischen Patents
Die nach dem Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten
Legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt.

Das Europäische Patentamt, dessen Träger die Europäische Patentorganisation, erteilt auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Patente für Erfindungen, die den Patentierbarkeitskriterien genügen.1) Erfüllt die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige Offenbarung seiner Erfindung ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen [Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten].

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 gibt es mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (auch als Einheitspatent bekannt) die Option der einheitlichen Wirkung für Patentanmelder. Im Rahmen dieses einheitlichen Patentschutzes, der bereits im Europäischen Patenübereinkommen (EPÜ) angelegt ist [Art. 142 EPÜ → Einheitliche Patente], bietet das Europäische Patentamt auf Antrag des Anmelders [DOEPS → Antrag auf einheitliche Wirkung] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 → einheitlicher Schutz].

Die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente [Regel 6 DOEPS → Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung].

Artikel 63 (1) EPÜ → Laufzeit des Patents
Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (b) → Europäisches Patent
Bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

Artikel 2 (e) EPGÜ → Europäisches Patent
Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.

1)
vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>; auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79
ep/europaeisches_patent.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/25 12:31 von mfreund