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ep:europaeisches_patent

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Europäisches Patent

Neben den nationalen Patenten [→ Patentschutz, Patent] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ1) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird, dessen Träger die Europäische Patentorganisation, ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.2)

Artikel 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den Vertragsstaaten fest.

Artikel 2 (1) EPÜ

Die nach diesem Übereinkommen [EPÜ → Europäisches Patentübereinkommen] erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen Patentierbarkeitskriterien genügt. Erfüllt die der Anmeldung zugrunde liegende Erfindung diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige Offenbarung seiner Erfindung ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen.

Das Europäische Patentamt nach dem europäischen Patentübereinkommen verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht [→ Einheitlicher Patentschutz], sondern stellt lediglich ein einheitliches Erteilungsverfahren für die beteiligten Vertragsstaaten zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.3) Das europäische Patent wird insoweit auch als „Bündelpatent“ bezeichnet.4)

Seit dem 1. Juni 2023 gibt es mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (auch als Einheitspatent bekannt) eine neue Option für Patentanmelder. Im Rahmen des Einheitlichen Patentschutzes bietet das Europäische Patentamt ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass das Patent in diesen Staaten wie ein nationales Patent gilt, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land erforderlich sind. Dieses europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unterliegt nicht den Regelungen des europäischen Patentübereinkommens, sondern entsprechenden EU-Verordnungen [→ Patentrecht der europäischen Union].

Artikel 2 (2) EPÜ → Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten
Legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt.

Artikel 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Erlaubt die Beantragung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten.

Artikel 64 (1) EPÜ → Rechte des Patentinhabers
Bestimmt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat dieselben Rechte gewährt wie ein nationales Patent.

Artikel 64 (3) EPÜ → Behandlung von Patentverletzungen
Bestimmt, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird.

Artikel 63 (1) EPÜ → Laufzeit des Patents
Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.

1)
vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79
3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>
ep/europaeisches_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 08:27 von mfreund