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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:recht_auf_das_europaeische_patent

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Recht auf das europäische Patent

Artikel 60 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Recht auf das europäische Patent.

Artikel 60 (1) EPÜ → Erfinder oder Rechtsnachfolger
Erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht.

Artikel 60 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Erfinder
Beschreibt, dass bei mehreren unabhängigen Erfindern das Recht auf das europäische Patent demjenigen zusteht, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.

Artikel 60 (3) EPÜ → Vermutung der Berechtigung
Erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

A 74 EPÜ

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Bei Gruppen von Vertragsstaaten:

A 148 I EPÜ

Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

A 148 II EPÜ

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

Rechtsübergang

A 71 EPÜ

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

Vertragliche Lizenzen

A 73 EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

Rechtsprechung

Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 2/98, G 1/03, G 2/03

Artikel 58-62 EPÜ → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.

ep/recht_auf_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 19:22 von areichelt