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Artikel 176 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.
Artikel 176 (1) EPÜ → Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge
Beschreibt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an einen ausgeschiedenen Vertragsstaat.
Artikel 176 (2) EPÜ → Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile
Regelt die Weiterzahlung der Jahresgebührenanteile durch einen ausgeschiedenen Vertragsstaat.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.
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