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Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde.
Artikel 61 (1) EPÜ → Rechtskräftige Entscheidung
Erklärt, dass eine Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wurde, bestimmte Rechte hat.
Artikel 61 (2) EPÜ → Neue europäische Patentanmeldung
Beschreibt, dass auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist.
EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
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