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Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gegründet wurde. Sie ist verantwortlich für die Erteilung europäischer Patente und die Verwaltung des europäischen Patentsystems.
Durch dieses Übereinkommen [→ Europäisches Patentübereinkommen] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
Teil 1, Kapitel II EPÜ [→ Die Europäische Patentorganisation] beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.
Die Europäische Patentorganisation ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3) → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation].1)
Die Europäische Patentorganisation ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ) [→ Rechtsstellung] . Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).2)
Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ) [→ Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]. Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) [→ Zusammensetzung des Verwaltungsrats]. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).3)
Artikel 4 (2) EPÜ → Organe der Europäischen Patentorganisation
Listet die Organe der Organisation auf: das Europäische Patentamt und den Verwaltungsrat.
Artikel 4 (3) EPÜ → Aufgabe der Europäischen Patentorganisation
Beschreibt die Aufgabe der Organisation, europäische Patente zu erteilen, und die Überwachung dieser Aufgabe durch den Verwaltungsrat.
EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.
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