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ep:tagungen

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Tagungen

Artikel 29 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.

Artikel 29 (1) EPÜ → Einberufung der Tagungen
Erklärt, dass der Verwaltungsrat von seinem Präsidenten einberufen wird.

Artikel 29 (2) EPÜ → Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Artikel 29 (3) EPÜ → Ordentliche und außerordentliche Tagungen
Erklärt, dass der Verwaltungsrat jährlich eine ordentliche Tagung abhält und außerdem auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammentritt.

Artikel 29 (4) EPÜ → Tagesordnung
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung berät.

Artikel 29 (5) EPÜ → Vorläufige Tagesordnung
Erklärt, dass jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wird.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.

ep/tagungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/05 17:44 von areichelt