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ep:jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent

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Jahresgebühren für das europäische Patent

Artikel 141 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.

Artikel 141 (1) EPÜ → Erhebung von Jahresgebühren
Beschreibt, ab wann Jahresgebühren für das europäische Patent erhoben werden können.

Artikel 141 (2) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung
Regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren und die Bedingungen für ihre Zahlung.

Das Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit [Art. II, § 7 IntPatÜG → Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent] bezieht sich auf die Jahresgebühren für europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden. Es bestimmt, dass diese Jahresgebühren nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der Erteilung des Patents.

siehe auch

Jahresgebühren
Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten.

Art. II, § 7 IntPatÜG → Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent

EPÜ, Teil 8, Kapitel III → Sonstige Auswirkungen
Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.

ep/jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 10:04 von areichelt