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ep:praesidium

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Präsidium

Artikel 28 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.

Artikel 28 (1) EPÜ → Bildung des Präsidiums
Erklärt, dass der Verwaltungsrat ein Präsidium bilden kann, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt.

Artikel 28 (2) EPÜ → Mitglieder des Präsidiums
Beschreibt, dass der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums sind und die drei übrigen Mitglieder vom Verwaltungsrat gewählt werden.

Artikel 28 (3) EPÜ → Amtszeit der Präsidiumsmitglieder
Erklärt, dass die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder drei Jahre beträgt und Wiederwahl nicht zulässig ist.

Artikel 28 (4) EPÜ → Aufgaben des Präsidiums
Beschreibt, dass das Präsidium die Aufgaben wahrnimmt, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.

ep/praesidium.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/05 17:43 von areichelt