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Artikel 62 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Erfinder gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht hat, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
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