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ep:heranziehung_allgemeiner_grundsaetze_des_verfahrensrechts

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Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten, soweit das Übereinkommen keine Vorschriften enthält.

Artikel 125 EPÜ

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

ep/heranziehung_allgemeiner_grundsaetze_des_verfahrensrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 11:36 von areichelt