Anzeigen:
Artikel 65 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.
Artikel 65 (1) EPÜ → Übersetzung in die Amtssprache
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung in eine seiner Amtssprachen einreichen muss.
Artikel 65 (2) EPÜ → Validierungsgebühr
Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.
Artikel 65 (3) EPÜ → Wirkungen bei Nichtbeachtung
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass im Fall der Nichtbeachtung einer Übersetzungsvorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de