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Artikel 33 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.
Artikel 33 (1) EPÜ → Befugnis zur Änderung von Fristen und Vorschriften
Erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Dauer der im Übereinkommen festgesetzten Fristen und bestimmte Vorschriften zu ändern, um ihre Übereinstimmung mit internationalen Verträgen oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.
Artikel 33 (2) EPÜ → Befugnis zur Erlassung und Änderung von Ordnungen
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Finanzordnung, das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Versorgungsordnung, die Gebührenordnung und seine Geschäftsordnung zu erlassen und zu ändern.
Artikel 33 (3) EPÜ → Befugnis zur Änderung der Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen
Erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, zu beschließen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen können.
Artikel 33 (4) EPÜ → Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat den Präsidenten des Europäischen Patentamts ermächtigen kann, Verhandlungen über Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats zu schließen.
Artikel 33 (5) EPÜ → Beschränkungen der Befugnisse des Verwaltungsrats
Erklärt, dass ein Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung von Vorschriften nicht vor Inkrafttreten eines internationalen Vertrags oder Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gefasst werden kann.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
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