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Artikel 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Regelung von Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 13 (1) EPÜ → Recht auf Anrufung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation
Erklärt, dass die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger das Recht haben, in Streitsachen das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation anzurufen.
Artikel 13 (2) EPÜ → Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde
Beschreibt, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.
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