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Artikel 47 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.
Artikel 47 (1) EPÜ → Vorläufige Ausgaben
Erklärt, dass nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden können.
Artikel 47 (2) EPÜ → Genehmigung zusätzlicher Ausgaben
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen kann, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Artikel 47 (3) EPÜ → Fortsetzung der Zahlungen
Erklärt, dass die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet werden, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.
Artikel 47 (4) EPÜ → Einstweilige besondere Finanzbeiträge
Beschreibt, dass die Vertragsstaaten jeden Monat einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge zahlen, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
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