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Artikel 34 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat.
Artikel 34 (1) EPÜ → Stimmberechtigung der Vertragsstaaten
Erklärt, dass nur die Vertragsstaaten im Verwaltungsrat stimmberechtigt sind.
Artikel 34 (2) EPÜ → Stimmenanzahl der Vertragsstaaten
Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
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