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Artikel 138 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.
Artikel 138 (1) EPÜ → Gründe für die Nichtigkeit
Beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 138 (2) EPÜ → Teilweise Nichtigkeit
Regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents.
Artikel 138 (3) EPÜ → Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren
Erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann.
EPÜ, Teil 8, Kapitel II → Nichtigkeit und ältere Rechte
Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte.
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