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Artikel 105a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag des Patentinhabers auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents.
Artikel 105a (1) EPÜ → Stellung des Antrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung oder Widerruf stellen kann.
Artikel 105a (2) EPÜ → Ausschluss eines Antrags während des Einspruchsverfahrens
Erklärt, dass der Antrag nicht gestellt werden kann, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
EPÜ, Teil 5 → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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