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ep:mehrere_anmelder

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Mehrere Anmelder

Artikel 59 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden kann.

Artikel 59 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

Anmeldungsgegebenheiten

Regel 41 (3) EPÜ 2000

Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.

Regel 72 EPÜ 2000

Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend.

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Artikel 118 EPÜ 2000

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.

ep/mehrere_anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 19:20 von areichelt