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Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 a) [→ Aufrechterhaltung des europäischen Patents] in geänderter Fassung aufrechterhalten worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt eine neue europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt.
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