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Artikel 153 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.
Artikel 153 (1) EPÜ → Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt
Beschreibt die Rolle des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt.
Artikel 153 (2) EPÜ → Wirkung der internationalen Anmeldung
Regelt die Wirkung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).
Artikel 153 (3) EPÜ → Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
Erklärt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts.
Artikel 153 (4) EPÜ → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Einreichung und Veröffentlichung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung.
Artikel 153 (5) EPÜ → Behandlung als europäische Patentanmeldung
Beschreibt die Behandlung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung und ihre Wirkung als Stand der Technik.
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationale Recherchenberichte
Erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren.
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht
Regelt die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts.
PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt.
EPÜ, Teil 10 → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.
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