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Artikel 27 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.
Artikel 27 (1) EPÜ → Wahl des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten
Erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt.
Artikel 27 (2) EPÜ → Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten
Beschreibt, dass die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten drei Jahre beträgt und Wiederwahl zulässig ist.
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
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