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Artikel 120 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind.
In der Ausführungsordnung werden bestimmt:
a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;
b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;
c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
Teil 7 - Kapitel 5 AO EPÜ:
Regel 131 AO EPÜ → Berechnung der Fristen
Regel 132 AO EPÜ → Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen
Regel 133 AO EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Regel 134 AO EPÜ → Verlängerung von Fristen
Regel 135 AO EPÜ → Weiterbehandlung
Regel 136 AO EPÜ → Wiedereinsetzung
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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