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Artikel 122 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.
Artikel 122 (1) EPÜ → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Anmelder oder Patentinhaber in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann.
Artikel 122 (2) EPÜ → Stattgabe des Antrags
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.
Artikel 122 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der Stattgabe
Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung
Beschreibt die Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind.
Artikel 122 (5) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts und der Wiedereinsetzung benutzt hat.
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung nach nationalem Recht
Erklärt, dass das Recht eines Vertragsstaats auf Wiedereinsetzung in Fristen unberührt bleibt.
Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten.1)
Zu den Sorgfaltsanforderungen an ein anwaltliches Fristüberwachungssystem gehört im allgemeinen, daß die Fristüberwachung nicht einer einzelnen Person überlassen wird, sondern zumindest ein wirksamer Kontrollmechanismus im gewählten System der Fristüberwachung eingebaut ist.2)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann im Falle der Vertretung des Anmelders durch einen zugelassenen Vertreter nur dann gewährt werden, wenn auch der Vertreter die in Artikel 122(1) EPÜ vom Anmelder oder Patentinhaber verlangte Sorgfalt beachtet hat.3)
Hat der Vertreter Routinearbeiten, wie z. B. das Schreiben von Briefen nach Diktat, die Absendung von Schreiben und das Notieren von Fristen, einer Hilfsperson übertragen, so werden an die Sorgfalt der Hilfsperson nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die des Anmelders oder seines Vertreters gestellt.4)
Dem Vertreter wird jedoch ein Fehlverhalten einer Hilfsperson nur dann nicht angelastet, wenn er in diesem Zusammenhang die vorgeschriebene Sorgfalt beachtet hat. Hierzu gehört, daß er eine für diese Tätigkeit entsprechenc qualifizierte Person auswählt, daß er sie mit ihren Aufgaben vertraut macht unc daß er die Ausführung ihrer Arbeiten in vernünftigem Umfang überwacht.5)
Überträgt der Vertreter einer Hilfskraft eine Tätigkeit, deren Erledigung ihm aufgrund seiner Qualifikation persönlich obliegt, wie z. B. die Auslegung von Gesetzen und Übereinkommen, so kann er nicht geltend machen, er habe alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet.6)
Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 3/91, G 5/92, G 6/92, G 5/93, G 1/97
keine Wiedereinsetzung bei versäumter Teilanmeldung7)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
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