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Artikel 178 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Artikel 178 (1) EPÜ → Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften
Beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens.
Artikel 178 (2) EPÜ → Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten
Regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten.
Artikel 178 (3) EPÜ → Registrierung des Übereinkommens
Erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.
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