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ep:aufnahmebeitrag

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Aufnahmebeitrag

Artikel 170 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.

Artikel 170 (1) EPÜ → Zahlung des Aufnahmebeitrags
Beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags.

Artikel 170 (2) EPÜ → Berechnung des Aufnahmebeitrags
Regelt die Berechnung des Aufnahmebeitrags.

Artikel 170 (3) EPÜ → Aufbringungsschlüssel
Erklärt die Anwendung des Aufbringungsschlüssels für die Berechnung des Aufnahmebeitrags.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

ep/aufnahmebeitrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:02 von areichelt