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Artikel 20 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung.
Artikel 20 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Rechtsabteilung
Erklärt, dass die Rechtsabteilung für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter zuständig ist.
Artikel 20 (2) EPÜ → Entscheidungen der Rechtsabteilung
Beschreibt, dass Entscheidungen der Rechtsabteilung von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden.
Die Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 5 des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 1990 über den Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1990, 404 ) informiert darüber, dass die Rechtsabteilung ab dem 1. September 1990 zentrale Entscheidungen zu Eintragungen und Löschungen im Patentregister unter eigenem Aktenzeichen bearbeitet und der Schriftverkehr direkt mit der Rechtsabteilung geführt werden soll, um die Bearbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.
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