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Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.
Artikel 25 (1) EPÜ → Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten
Erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat.
Artikel 25 (2) EPÜ → Zuständigkeit für die Erstattung technischer Gutachten
Beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.
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